Satzung


des Kleingärtnervereins




„Gartenfreunde Lößnig-Dölitz 1899“ e. V.
















Geschäftsanschrift Nibelungenring 69a


in 04279 Leipzig




§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr


(1) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer 556 eingetragen und führt den Namen:


„Gartenfreunde Lößnig-Dölitz 1899“ e. V.


Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.


Er ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. ergebenden Verpflichtungen.


(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ge-mäß dem Bundeskleingartengesetz, den landesrechtlichen Bestimmungen und im


Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Kleingärtnerei auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.


(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


- die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung. Dabei ist der Verein selbst Ver- und Zwischenpächter der Kleingartenflächen gemäß § 4 Bundesklein-gartengesetz,

- die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,

- die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,

- die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,

- die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten, insbesondere in Fragen des Umweltschutzes und der ökologischen Gartenbewirtschaftung,

- die Zweckverwirklichung erfolgt unter Einbeziehung von Familien und Alleinerziehenden, Jugendlichen und Senioren, Behinderten, sozial Benachteiligten und Menschen mit Migrationshintergrund,

- die Wahrung der Traditionen und Werte des Kleingartenwesens,

- der Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



Die Tätigkeit des Vorstandes und der von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mit-gliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein Tätigen eine pauschalierte Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.


(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


(6) Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen.


§ 3 Begründung der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, die die Satzung anerkennt und einen Wohnsitz nachweist.


Mitglied des Vereins können auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen bestimmen.


(2) Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor-und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf und den Wohnsitz enthalten.


Dies gilt sinngemäß auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereini-gungen und Gemeinschaften nach vorstehenden Absatz 1.


(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eintritt ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, die gültigen Ordnungen und Regelungen des Vereins und die Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner an.


Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Be-gründung.


§ 4 Mitgliedschaft, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen


(1) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederver-sammlung beschlossen.


(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlosse-nen Beiträge, Aufnahmebeiträge, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen als Jahresbeitrag an den Verein zu leisten, die satzungsgemäß einschließlich ihrer Fälligkeit beschlossen werden, spätestens jedoch bis zum 31.01. des laufenden Jahres. Mitgliedsbeitrag, Aufnahmebeitrag, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen können den Mitgliedern nicht erlassen werden und gelten bis zur Neufestsetzung.


(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von außergewöhnlichen Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis maximal dem 6–fachen des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden.


(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.


(5) Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Ge-meinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben, für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschaftsleistungen werden durch den Vorstand beschlossen.


Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatz zu zahlen. Die Höhe des Ersatzbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu seiner Neufestsetzung.


(6) Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% jährlich verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-Regelungen vorbehalten.


Für die erforderlichen Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermel-debehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied bei jedem einzelnen Fall ein Pau-schalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten.


§ 5 Mitgliedsrechte und –pflichten


(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist per-sönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.


(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht


- sich aktiv für den Erhalt und die Förderung des Vereins sowie für den Erhalt, die ökologisch orientierte Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlage und ihre Verschönerung einzusetzen,

- diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

- die Beschlüsse und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

- das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu gefährden, den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft zu stören,

- die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen und mit diesen pfleglich umzugehen und vor Schaden zu bewahren,

- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.


(3) Jedes Mitglied hat als Kleingartenpächter die ihm durch Gesetz und Kleingar-tenpachtvertrag eingeräumten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und die Gar-tenfachberatung des Vereins in Anspruch zu nehmen.


(4) Jede Veränderung des Wohnsitzes ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Veränderung anzuzeigen. Ist das Mitglied an seinem Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, ist das dem Vorstand rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Schriftstücke und Erklärungen des Vereines gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sind.


§ 6 Vereinsstrafen


Bei Verstößen gegen die Weisungen des Vorstandes, die Satzung, den Kleingar-tenpachtvertrag, Vereinsordnungen sowie der Missachtung und Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse, vereinsschädigendes Verhalten, bei Störung des Ver-einsfriedens, bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele und die Verletzung der Mit-gliederpflichten, kann der Vorstand Verwarnungen, den befristeten Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, Ordnungsgeld, den Verlust eines Vereinsamtes oder einen zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt und den zeitweiligen Ausschluss von Vereinsveranstaltungen verhängen. In schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich. Die genaue Art und den Umfang der Strafmaßnahmen sowie das Strafverfahren selbst regelt eine Strafordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch


- schriftliche Austrittserklärung,

- die Streichung von der Mitgliederliste,

- Ausschluss,

- Tod,

- die Auflösung des Vereines,


(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres und muss bis spätestens 31.08. eingereicht werden.


(3) Der Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grunde ist jederzeit möglich. Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein können insbesondere sein:


- wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Zahlungsaufforderung erfüllt,

- Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen,

- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt,

- bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt,

- vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Gemeinschaftseigen-tums,


- körperliche Angriffe und gröbliche Beleidigung des Vorstandes oder der Beauftragten des Vorstandes,

- Nichtbefolgung von Anordnungen und Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfall sowie die Nichteinhaltung des Kleingartenpachtvertrages, der Kleingartenordnung und von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins,

- Störung des Vereinsfriedens oder/und des Friedens in der Kleingärtner- gemeinschaft,

- das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigen.


(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Erör-terung durch den Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich zur Vor-standssitzung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Ihm sind mit der Einladung die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen. Es ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ausschließungsgründen bereits vor der Vorstandssitzung und einer mündlichen Stellungnahme in der Vor-standssitzung hinzuweisen. Der Betreffende ist darauf hinzuweisen, dass der Aus-schluss durch den Vorstand auch bei fehlender schriftlicher Stellungnahme oder bei Fernbleiben von der Vorstandssitzung beschlossen werden kann. Dem ausge-schlossenen Mitglied ist der Beschluss zum Ausschluss mit Begründung schriftlich mit Zugangsnachweis bekanntzugeben.


(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist inner-halb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht innerhalb von vier Wochen ab, so hat er diese der Mitgliederversammlung vorzulegen, die innerhalb von weiteren drei Monaten endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.


(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.


(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ge-strichen werden, wenn es mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet werden. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Streichung wird mit der Beschlussfassung des Vorstandes wirksam. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


Die Mahnung und die Mitteilung über die Streichung sind auch wirksam zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse gerichtet wurde und die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind


- Mitgliederversammlung

- der Vorstand.


§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung als höchstes Organ obliegt:


- die Änderung der Satzung, die Umwandlung oder Auflösung des Vereins;

- die Modifizierung der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. im Rahmen der dort getroffenen Regelungen;

- die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Buchprüfer;

- die Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltvoranschlages für das jeweils laufende Geschäftsjahr;

- die Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäfts- und Buchprüfungsbericht und die Entlastung des Vorstandes;

- die Errichtung und Änderung von Ordnungen für Teilbereiche des Vereinslebens, soweit nicht der Vorstand dafür zuständig ist

- sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und für die nicht die Zuständigkeit des Vorstandes bestimmt ist.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall der Abwesenheit dem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung ge-wählten Versammlungsleiter.


(2) Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung durch einfachen Brief einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen bekanntzugeben. Die Einladung muss mindes-tens vier Wochen vor dem Versammlungstermin den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand mit Begründung einzureichen. Ein Dringlichkeitsantrag, der aus der Mitgliederversammlung herausgestellt wird, bedarf der Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit er als zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages als zusätzlicher Tagesordnungspunkt, gelten für die Beschlussfassung über den Antrag die Regelungen des § 11.


(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, durch den Vorstand einberufen.

§ 11 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung der Mitgliederver-

      sammlung


(1) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.


(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, dieses ist nicht übertragbar.


(3) Für Beschlussfassungen zur Satzungsänderung oder der Auflösung des Verei-nes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erfor-derlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfol-gen.


(4) Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist der, der die höchste Stimmzahl hat.


(5) Die Abstimmung bei Wahlen und über Beschlüsse kann offen durch Handzei-chen (Stimmkarte) oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich er-folgen.


(6) Im Ausnahmefall kann über einen Beschluss auch ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich abgestimmt werden. Der Vorstand hat in diesem Fall alle Mitglieder schriftlich über den Beschluss zu informieren und die schriftliche Zustimmungserklärung aller Mitglieder einzuholen. Liegt nicht von allen Mitgliedern die schriftliche Zustimmungserklärung binnen 3 Wochen vor, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.


(7) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassungen ist eine Nieder-schrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu un-terzeichnen.


(8) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederver-sammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimm-recht.

(9) Vertreter des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. oder des Landes-verbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. sind berechtigt, an Mitgliederversamm-lungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.


§ 12 Der Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er wird durch die Mit-gliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt als Einzelwahl und funktionsbezogen für jedes Vorstandsmitglied. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.


(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen, die zum erweiterten Vorstand gehören.


(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die nach Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere:


- die Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

- die Aufstellung des Haushaltvoranschlages für jedes Geschäftsjahr und die laufende Kontrolle der Erfüllung;

- die Erstellung des Geschäftsberichts an die Mitgliederversammlung;

- die Aufnahme und der Ausschluss bzw. die Streichung von Mitgliedern;

- der Abschluss von Verträgen über das Vereinsheim und von Kleingartenpachtverträgen sowie von sonstigen Verträgen;

- die Buch- und Kassenführung;

- die Verwaltung der Kasse und der Konten des Vereins und die Führung des Kassenbuches des Vereins mit den erforderlichen Belegen;

- die Organisation und Kontrolle der Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen und Kleingärten;

- die Schaffung aller Voraussetzungen, die zum Erhalt und zur weiteren Ent-wicklung des Vereins und der Kleingartenanlage notwendig sind;

- die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen, Ämtern und Behörden und mit sonstigen Einrichtungen, die die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens fördern;

- Ausspruch von Vereinsstrafen.



(5) Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter für eine insbesondere dem Bundeskleingar-tengesetz, dem Kleingartenpachtvertrag und der aktuellen Kleingartenordnung, anderen rechtlichen Regelungen und den Verkehrsauffassungen des Vereins ent-sprechende Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung der Kleingärten. Ein-geschlossen in diese Beratung ist die Gestaltung und Bebauung der Kleingarten-parzellen.


(6) Der Vorstand hat in der Regel monatliche Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden.


Lädt der Vorsitzende innerhalb eines Vierteljahres nicht zu einer Vorstandssit-zung ein, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einzuberufen.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, da-runter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.


Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Niederschriften anzu-fertigen.


(7) Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vor-stand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande,

bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.


(8) Verstößt ein Vorstandsmitglied in grober Art und Weise gegen die ihm oblie-genden Pflichten, kann der Vorstand das betreffende Vorstandsmitglied vorläufig von seiner Vorstandsfunktion entbinden (Suspension). Für die Suspendierung gel-ten die Regelungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 für den Ausschluss bzw. Ausschließungsbeschluss entsprechend.


(9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus den Reihen der Ver-einsmitglieder Beisitzer mit beratener Stimme berufen und weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben beauftragen.


Es ist zu gewährleisten, dass die berufenen Beisitzer bzw. Beauftragten vor dem Vorstand Gehör finden.


(10) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.


(11) Die einzelnen Vorstandsmitglieder treffen die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich aller Vereinsunterlagen und entsprechenden Datenträgern aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich. Endet ein Amt, so sind die vollständigen Vereinsunterlagen und Datenträger binnen 14 Tagen geordnet an den jeweiligen Nachfolger bzw. an den Vorstand zu übergeben.


§ 13 Buchprüfung


(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes mindestens zwei Buchprüfer. Die Wahl erfolgt als Einzelwahl.


Die Buchprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.


(2) Die Buchprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und unterliegen kei-ner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.


(3) Die Buchprüfer haben mindestens zweimal im Geschäftsjahr die Buch- und Kassenführung des Vorstandes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Davon ist eine Prüfung nach Abschluss des Geschäftsjahres als Gesamtprüfung der Kasse vorzu-nehmen (Konto, Belegwesen, Verträge und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes).


Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prü-fungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.


§ 14 Datenschutz


(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Beruf, E-Mail-Adresse (freiwillig). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.


(2) Als Mitglied im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. gibt der Verein nach Aufforderung die Daten seiner Mitglieder an den Stadtverband weiter.

§ 15 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.


Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.


§ 16 Satzungsänderung


(1) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.


(2) Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend da-von zu informieren.


§ 17 Sprachliche Gleichstellung


Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung


Die vorliegende Satzung wurde am 09.02.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert am 07.11.2019 durch Vorstandsbeschluss und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.