Satzung
des Kleingärtnervereins
„Gartenfreunde Lößnig-
Geschäftsanschrift Nibelungenring 69a
in 04279 Leipzig
§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer 556 eingetragen und führt den Namen:
„Gartenfreunde Lößnig-
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Er ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. ergebenden Verpflichtungen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ge-
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Kleingärtnerei auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit des Vorstandes und der von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mit-
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(6) Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, die die Satzung anerkennt und einen Wohnsitz nachweist.
Mitglied des Vereins können auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen bestimmen.
(2) Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor-
Dies gilt sinngemäß auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereini-
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eintritt ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, die gültigen Ordnungen und Regelungen des Vereins und die Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner an.
Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Be-
§ 4 Mitgliedschaft, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
(1) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederver-
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlosse-
(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von außergewöhnlichen Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis maximal dem 6–fachen des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
(5) Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Ge-
Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatz zu zahlen. Die Höhe des Ersatzbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu seiner Neufestsetzung.
(6) Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% jährlich verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-
Für die erforderlichen Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermel-
§ 5 Mitgliedsrechte und –pflichten
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist per-
(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht
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(3) Jedes Mitglied hat als Kleingartenpächter die ihm durch Gesetz und Kleingar-
(4) Jede Veränderung des Wohnsitzes ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Veränderung anzuzeigen. Ist das Mitglied an seinem Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, ist das dem Vorstand rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Schriftstücke und Erklärungen des Vereines gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sind.
§ 6 Vereinsstrafen
Bei Verstößen gegen die Weisungen des Vorstandes, die Satzung, den Kleingar-
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
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(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres und muss bis spätestens 31.08. eingereicht werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grunde ist jederzeit möglich. Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein können insbesondere sein:
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(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Erör-
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist inner-
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ge-
Die Mahnung und die Mitteilung über die Streichung sind auch wirksam zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse gerichtet wurde und die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung als höchstes Organ obliegt:
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§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall der Abwesenheit dem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung ge-
(2) Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung durch einfachen Brief einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen bekanntzugeben. Die Einladung muss mindes-
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand mit Begründung einzureichen. Ein Dringlichkeitsantrag, der aus der Mitgliederversammlung herausgestellt wird, bedarf der Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit er als zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages als zusätzlicher Tagesordnungspunkt, gelten für die Beschlussfassung über den Antrag die Regelungen des § 11.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, durch den Vorstand einberufen.
§ 11 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung der Mitgliederver-
sammlung
(1) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, dieses ist nicht übertragbar.
(3) Für Beschlussfassungen zur Satzungsänderung oder der Auflösung des Verei-
(4) Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist der, der die höchste Stimmzahl hat.
(5) Die Abstimmung bei Wahlen und über Beschlüsse kann offen durch Handzei-
(6) Im Ausnahmefall kann über einen Beschluss auch ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich abgestimmt werden. Der Vorstand hat in diesem Fall alle Mitglieder schriftlich über den Beschluss zu informieren und die schriftliche Zustimmungserklärung aller Mitglieder einzuholen. Liegt nicht von allen Mitgliedern die schriftliche Zustimmungserklärung binnen 3 Wochen vor, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
(7) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassungen ist eine Nieder-
(8) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederver-
(9) Vertreter des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. oder des Landes-
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er wird durch die Mit-
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen, die zum erweiterten Vorstand gehören.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die nach Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere:
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(5) Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter für eine insbesondere dem Bundeskleingar-
(6) Der Vorstand hat in der Regel monatliche Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Lädt der Vorsitzende innerhalb eines Vierteljahres nicht zu einer Vorstandssit-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, da-
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja-
Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Niederschriften anzu-
(7) Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vor-
bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
(8) Verstößt ein Vorstandsmitglied in grober Art und Weise gegen die ihm oblie-
(9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus den Reihen der Ver-
Es ist zu gewährleisten, dass die berufenen Beisitzer bzw. Beauftragten vor dem Vorstand Gehör finden.
(10) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(11) Die einzelnen Vorstandsmitglieder treffen die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich aller Vereinsunterlagen und entsprechenden Datenträgern aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich. Endet ein Amt, so sind die vollständigen Vereinsunterlagen und Datenträger binnen 14 Tagen geordnet an den jeweiligen Nachfolger bzw. an den Vorstand zu übergeben.
§ 13 Buchprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes mindestens zwei Buchprüfer. Die Wahl erfolgt als Einzelwahl.
Die Buchprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Die Buchprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und unterliegen kei-
(3) Die Buchprüfer haben mindestens zweimal im Geschäftsjahr die Buch-
Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prü-
§ 14 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Beruf, E-
(2) Als Mitglied im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. gibt der Verein nach Aufforderung die Daten seiner Mitglieder an den Stadtverband weiter.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.
(2) Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend da-
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am 09.02.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert am 07.11.2019 durch Vorstandsbeschluss und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.