KGV Gartenfreunde Lößnig-Dölitz 1899 e.V.
Verfasst am 09.11.2024 um 14:07 Uhr

Änderungen in der Kleingartenordnung 

Zur Mitgliederversammlung des Stadtverbandes am 07.11.2024 wurde die neue Kleingartenordnung beschlossen.

Sobald uns die neue Druckversion vorliegt, wird diese für jede Parzelle in den Umlauf gebracht.

Nachfolgend eine Zusammenfassung der Änderungen.


Verhaltensgrundsätze

2.2.3. Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, einen auf den Erhalt des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft entsprechenden Einfluss auch auf seine Angehörigen und auf andere Personen, die sich im Kleingarten und in der KGA aufhalten, zu nehmen. Verstöße gegen die Kleingartenordnung durch Angehörige und andere vorgenannte Personen werden dem betreffenden Kleingartenpächter als eigenes Fehlverhalten zugerechnet.

2.2.8. Es ist nicht gestattet:

- das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen

- der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten.

2.2.9. In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten, bzw. widerstandsfähigen Obst- und Gemüsesorten sowie Zierpflanzen orientiert. Die Erhaltung alter Obst- und Gemüsesorten als Genpool ist empfehlenswert. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von torfhaltigen Produkten sollte verzichtet werden.

2.2.10. Der Pächter ist verpflichtet:

• allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.

• sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereines hinsichtlich Räum- und Streupflicht zu beteiligen.

2.2.11. Verstöße gegen die Kleingartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigen Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pacht- bzw. Unterpachtvertrag führen.

Verhaltensanforderungen

2.3.6. Das Benutzen von Fahrrädern, E-Bikes, Rollern, E-Rollern, Rollschuhen, Skateboards, Inline-Skatern und anderen Fortbewegungsmitteln ist grundsätzlich untersagt.

2.3.11. Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

Halten und Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage

2.4.4. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen nach Genehmigung des KGV Einrichtungen zur Bienenhaltung und Volieren aufgestellt werden. Die Kleintier– und Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

2.4.5. Die Bienenhaltung im Kleingarten ist nach Zustimmung des KGV zulässig. Der KGV kann Auflagen hierfür erteilen. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Gartennachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.

Grundsätze für Einfriedungen

5.1.3. Einfriedungen zwischen den Kleingärten sind entbehrlich. Wenn Zäune zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, dürfen sie jedoch eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und der Grenzabstand von 0,60 m ist einzuhalten. Bei Unterschreitung des Grenzabstandes ist die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erforderlich und dem KGV vorzulegen.

5.1.4. Hecken als Einfriedung zu und zwischen Kleingärten sind statthaft. Standorte, Formen sowie Schnittzeiten von Hecken und sonstigen grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom KGV so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der KGA sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs oder Niederschlagsverformungen (z.B. Schneelast) nicht beeinträchtigt werden.

Bei angedachten Neuanpflanzungen von Hecken haben sich benachbarte Pächter zur Vermeidung von Streitigkeiten, zuvor schriftlich zu einigen. Die schriftliche Einigung der benachbarten Pächter ist dem KGV zur Genehmigung vorzulegen.

5.1.5. Maximal erlaubte Heckenhöhen:

- zu Hauptwegen, zu Nebenwegen, zu weiteren Parzellen und zu sonstigen Vereinsflächen (maximale Höhe = 1,20 m und Grenzabstand = 0,60 m).

- an Außengrenzen zu privaten Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen (maximale Höhe = 2,00 m und Grenzabstand = 1,00m).

- Sichtschutzblenden und Sichtschutzpflanzungen innerhalb der Kleingärten an Sitzflächen dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

Badebecken

6.3.1. Das Aufstellen von transportablen Badebecken mit einem Fassungsvermögen von max. 7 m³ und einer max. Füllhöhe von 80 cm können auf Antrag vom KGV genehmigt werden, nur ein ebenerdiger Aufbau ist zulässig. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 100 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Das anfallende Abwasser ist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, chemische Wasserzusätze sind verboten. Der Standort des genehmigten Badebeckens ist so zu wählen, dass mindestens 2,00 m Abstand zu den Grenzen des Kleingartens gesichert ist. Die Gartenordnungen der KGV können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter einschränken.

Trampoline 

6.4.2. Trampoline sind keine Spielgeräte, sondern Sportgeräte. Der KGV kann unter Beachtung der Handlungsempfehlung „Trampoline“ (Anlage 4) das Aufstellen auf schriftlichen Antrag dem Kleingartenpächter genehmigen.

Rückbau/Beseitigung 

7.3.4. Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des KGV unverzüglich zurückzubauen. Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können.

Hochbeete

7.5. Hochbeete dürfen nach Zustimmung des KGV errichtet werden. Die Hochbeete sollten eine maximale Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 1,20 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erforderlich.

Zur Errichtung der Hochbeete sollten bevorzugt Holz oder geeignete Kunststoffe verwendet werden. Für das Aufstellen der Hochbeete ist ein Streifenfundament aus Beton zulässig. Die Errichtung der Hochbeete aus Betonelementen oder Pflanzkübel aus Beton und ähnlichen Materialien ist untersagt.

Photovoltaikanlagen 

7.9.1. Auf schriftlichen Antrag können durch den KGV Minianlagen mit einer max. Fläche aller Solarmodule von 4 m², einer Spannung von max. 60 V DC sowie einer Leistung von max. 600 Watt als reine Insellösung ohne Anschluss an eine vorhandene Stromanlage im Verein, unter Beachtung der Abstandsflächen gemäß der aktuellen sächsischen Bauordnung, genehmigt werden. Die Solarmodule sind grundsätzlich fest auf dem Laubendach zu installieren, dürfen die zulässige Giebelhöhe nicht überschreiten und müssen jederzeit wieder zurückgebaut werden können.

7.9.2Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in die vorhandene Elektroanlage in einer Kleingartenlaube ist verboten. Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem. § 20a Nr. 7 BKleingG bestehenden Bestandsschutzes der existierenden Elektroanlage der Gartenlaube.

Feuerstätten

7.10.4. Transportable Grills und Feuerschalen/Feuerkörbe sind im Kleingarten erlaubt. Wer diese Geräte in Betrieb setzt, muss die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) einhalten. Es ist strengste Rücksicht auf Nachbarn und Umwelt zu nehmen, damit diese keinerlei Gefahren oder Belästigungen ausgesetzt sind. Von Gartenmöbeln, Sträuchern und anderen leicht brennbaren Materialien ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten. Das Feuer darf nicht breiter als 0,85 m und nicht höher als 0,60 m in der Schale aufgestellt werden. Nur naturbelassenes Stückholz und Holzbriketts dürfen in der Feuerschale verbrannt werden.

Kleingärtnerische Nutzung

8.1.1. Kleingärten sind zu bewirtschaften und kleingärtnerisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zu nutzen. Dabei hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen insbesondere Obst, Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanzen sowie einjährige Blumen gehören, Vorrang. Hierzu muss auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. Ein geringer Anteil von Kräuter- Gewürzpflanzen sowie einjährige Blumen ist möglich. Bei den Gartenbauerzeugnissen muss es sich um Kulturpflanzen handeln, keine Wildkräuter oder Wildpflanzen. Auf dem genutzten Drittel muss eine Kulturführung erkennbar sein (Fruchtfolge – Beete oder Mischkulturen aus Kulturpflanzen).

Die ausschließliche oder überwiegende Gestaltung der Kleingärten als Zier- oder Erholungsgärten ist unzulässig (siehe Anlage 1).

Wildobst in Kleingärten 

8.1.4. Wildobst sind essbare Früchte und Pflanzen (manche erst nach Zubereitung), die vom Menschen nur wenig genutzt bzw. züchterisch bearbeitet wurden.

Erlaubt sind nach Genehmigung des KGV:

• Holunder, Scheinquitte, Berberitze, Kartoffelrose, Hagebutte 

• Maulbeere, Schlehe, Cranberry, Sanddorn, Haselnuss-Sträucher, Kornelkirsche 

• Mispel, Hopfen, Goji und Wu Wie Zi 

Der Kleingartenpächter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine ungehinderte Ausbreitung bzw. eine Beeinträchtigung der Nachbarparzelle verhindern.

Beeinträchtigte Anpflanzungen

8.3.1. Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.

8.3.2. Der Anbau von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 § 1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz ist verboten. Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen.

Krankheitsübertragende Pflanzen 

8.4.1 Feuerbrand  

Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in KGA kultiviert werden.

Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden Feuerbrand nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen.

8.4.2. Birnengitterrost

Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten der Gattung „Juniperus“ in der gesamten KGA inklusive der Gemeinschaftsflächen verboten.

8.4.3 Johannisbeersäulenrost

Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere. Zum Beispiel: Weymuthskiefer (Pinus strobus), Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder Tränenkiefer (Pinus wallichiana). Sie dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen gepflanzt oder kultiviert werden.

8.4.4.

Durch seine negative Wirkung auf die menschliche Gesundheit (Allergien, Asthma) ist es untersagt das Beifußblättrige Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) in der KGA zu kultivieren. Vorhandene Exemplare sind unverzüglich zu entfernen.

Invasive Neophyten

8.5. Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungs- und Verdrängungspotential. Daher ist die Kultivierung aller invasiven gebietsfremden Pflanzenarten in der gesamten KGA verboten. Wildwuchs ist umgehend zu entfernen.

Dies betrifft zurzeit folgende Pflanzen:

Weidenblatt-Akazie, Alligatorkraut, Blauständige Besensegge, Kreuzstrauch, Ballonwein, Rosa Pampasgrasköpfchen, Steppengras, Chilenischer Riesenrhabarber, Falscher Wasserfreund, Persischer Bärenklau, Sosnowsky Bärenklau, Chinesischer Buschklee, Japanischer Kletterfarn, Japanisches Stelzengras, Karottenkraut, Afrikanisches Lampenputzergras, , Mesquitebaum Kudzu, Chinesischer Talgbaum, Durchwachsener Knöterich, Schlingenknöterich, Japanischer Stauden- und Riesenknötierich, Götterbaum, Riesenbärenklau, Japanischer Hopfen, Drüsiges Springkraut, Flutendes Heusenkraut, Karolina-Haarnixe, Wasserhyazinthe, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges Tausendblatt, Lästiger Schwimmfarn, Gewöhnliche Seidenpflanze, Großblütiges Heusenkraut, Gelbe Scheinkalla, Große Wassernabel, Wechselblatt-Wasserpest, Brasilianisches Tausendblatt, brasilianische Goldrute und die amerikanische Goldrute

Wald- und Parkbäume

8.6. Das Anpflanzen von Wald- und Parkbäumen sowie das Heranwachsen lassen von ausgesamten Wald- und Parkbäumen wie Eichen, Birken, Eschen, Ahorn, Weiden, Korkenzieherweiden, Lärchen, Tannen, Kiefern, Fichten, Eiben, Zedern, Lebensbäume, Thuja, Scheinzypresse, Mammutbaum, Douglasie, Helmlocktanne, Ginkgo, Walnuss, Tulpenbaum, Magnolie u. ä. ist in den Kleingärten nicht erlaubt.

8.6.1. Deck- und Blütensträucher:

Das Anpflanzen von Erbsenstrauch, Weißer Hartriegel, Gelbholz Hartriegel, Gold- und Blauregen, Essigbaum, Zierapfel und Zierkirsche, Bambus- und Schilfgewächse, Kirschlorbeer sowie Mandelbäumchen u. ä. ist in den Kleingärten nicht erlaubt.

Umgang mit asbesthaltigen Stoffen 

10.6. Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente

  • mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln oder zu verblenden
  • zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden
  • im Kleingarten zu lagern oder zu vergraben
  • in Verkehr zu bringen

Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen. Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des KGV entfernt werden.

Pflanzenschutz

10.8.4. Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist zu unterlassen. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind. Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!